Instanz:
Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:
Kanalisationsanschlussgebühr
Entscheiddatum:
14.11.2002
Fallnummer:
V 02 95
LGVE:
2002 II Nr. 26
Leitsatz:
§§ 192a PBG, 206 Abs. 1 und Abs. 2 PBG; § 39 Abs. 1 EGGSchG. Gegen eine Verfügung der Gemeinde betreffend Erhebung von Kanalisationsanschlussgebühren ist die Einsprache gemäss den §§ 117 ff. VRG gegeben. Das gilt auch, wenn die Anschlussgebühr im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens verfügt wird. Die unterschiedliche Rechtsmittelordnung in Bezug auf die Baubewilligung und die Anfechtung der Gebühr verstösst nicht gegen die Koordinationspflicht.
Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:
Aus den Erwägungen:
1. - a) Gemäss § 107 VRG prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (Abs. 1). Ein Sachentscheid setzt namentlich die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (Abs. 2 lit. a). Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (Abs. 3).
b) Die Beschwerdeführerin erhebt - entsprechend der im angefochtenen Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates Z angegebenen Rechtsmittelbelehrung - Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Sie wendet sich darin gegen die im Rahmen des Baubewilligungsentscheides festgesetzte Höhe der Kanalisationsanschlussgebühr; im Übrigen blieb der Entscheid unangefochten.
c) Die Gebühr betreffend Anschluss an die Gemeindeabwasserkanalisation, gegen die sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ausschliesslich richtet, ist gestützt auf das Kanalisationsreglement für die Gemeinde Z verfügt worden. Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Kanalisationsreglementes erhebt die Gemeinde von den anschlusspflichtigen Grundeigentümern an die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Reinigung der öffentlichen Abwasseranlagen eine einmalige Anschlussgebühr sowie eine jährliche Betriebsgebühr. Die Art und Weise der Berechnung der Anschlussgebühr ist in Art. 35 des Kanalisationsreglementes geregelt, und der Gemeinderat setzte denn auch im Baubewilligungsentscheid die Gebühr entsprechend dieser Bemessungsregeln fest. Diese kommunale Rechtsetzungskompetenz ergibt sich aus dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) bzw. dem kantonalen Einführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz (EGGSchG, SRL Nr. 702; i.K. seit 1.1.1998). So ist es gemäss § 3 Abs. 2 lit. f EGGSchG Sache der Gemeinden, die Abwasserentsorgung für ihr Gemeindegebiet sicherzustellen und zu finanzieren (ebenso § 23 des bis zum Erlass des EGGSchG in Kraft stehenden kantonalen Einführungsgesetzes vom 14.5.1974 [aEGGSchG]). Was die Rechtsmittelordnung anbelangt, sieht § 39 Abs. 1 EGGSchG (gleichlautend § 33 Abs. 1 aEGGSchG) vor, dass gegen Entscheide über Beiträge und Gebühren die Einsprache im Sinn des VRG und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Das Kanalisationsreglement für die Gemeinde Z gibt denn auch - unter Verweis auf das kantonale Einführungsgesetz zum GSchG - für Entscheide des Gemeinderates betreffend Beiträge und Gebühren eben diese Rechtsmittelordnung wieder (vgl. Art. 40 Abs. 2 Kanalisationsreglement). Aus den genannten Normen ergibt sich demnach, dass gegen eine Verfügung der Gemeinde betreffend Erhebung von Kanalisationsanschlussgebühren Einsprache gemäss den §§ 117 ff. VRG zu erheben ist.
2. - a) Die Kanalisationsanschlussgebühr wurde vorliegend im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens verfügt; der Gemeinderat Z hat in seinem Baubewilligungsentscheid gleichzeitig auch die Höhe dieser Anschlussgebühr (3,25% der Gebäudeversicherungsschatzung) festgelegt.
b) Die Rechtsschutzbestimmungen im Bereich des Bau- und Planungsrechts sehen vor, dass alle in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) und des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG, SRL Nr. 735) erlassenen Entscheide und Beschlüsse innert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können, soweit das PBG nichts anderes bestimmt (§ 206 Abs. 1 PBG). Sind neben der Baubewilligung in der gleichen Sache weitere Entscheide oder Beschlüsse erforderlich und werden diese gemeinsam und gleichzeitig eröffnet, sind alle Entscheide und Beschlüsse in jedem Fall und ausschliesslich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 206 Abs. 2 PBG). Diese Norm, wonach neben dem eigentlichen Baubewilligungsentscheid unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere in diesem Zusammenhang gefällte Entscheide oder Beschlüsse mittels der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können, ist unter dem Blickwinkel der vom Bundesrecht vorgesehenen Koordinationspflicht der Verfahren (Art. 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. |
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1 | Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. |
2 | Die für die Koordination verantwortliche Behörde: |
a | kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen; |
b | sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen; |
c | holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein; |
d | sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. |
3 | Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten. |
4 | Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. |
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1 | Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. |
2 | Die für die Koordination verantwortliche Behörde: |
a | kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen; |
b | sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen; |
c | holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein; |
d | sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. |
3 | Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten. |
4 | Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. |
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1 | Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. |
2 | Die für die Koordination verantwortliche Behörde: |
a | kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen; |
b | sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen; |
c | holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein; |
d | sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. |
3 | Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten. |
4 | Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. |